Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasium
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§ 1 Der Verein der Freunde und Förderer des Städt. Gymnasiums Erftstadt-Lechenich e. V. mit Sitz in Erftstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten des Gymnasiums Erftstadt-Lechenich, soweit die Aufgaben auf pädagogischem und kulturellem Gebiet liegen, wobei insbesondere die Bildung und Erziehung im Vordergrund stehen.
§ 2 Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft können natürliche Personen über 18 Jahren und juristische Personen auf Antrag durch Vorstandsbeschluss erlangen. Die Mitgliedschaft endet nach Kündigung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Als Ausschlussgründe können gelten:
- Veruntreuung von Vereinsvermögen
- Begünstigung Dritter außerhalb des Förderzweckes
- Vereinsschädigendes Verhalten jeglicher Art
- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von 2 Jahren, insbesondere Zahlungsverweigerung durch Rücklastschriften, Widerspruch Lastschrifteneinzug u. ä.
§ 4 Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 12,00 Euro und ist nach oben offen. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages kann nur durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der erste Mitgliedsbeitrag ist im Eintrittsjahr des Mitgliedes fällig. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird keine Beteiligung am Vereinsvermögen erworben Notwendige Sachausgaben (Verwaltungskosten) dürfen den Vereinsmitteln entnommen werden. Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein und innerhalb des Vereins sind nicht erlaubt.
§ 5 Über die Höhe der Förderausgaben im Sinne des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Dem/Der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer(in). Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in). Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein, führt in allen Sitzungen den Vorsitz und unterzeichnet die Protokolle. Im Falle einer Verhinderung stehen dem stellvertretenden Vorsitzenden die vorgenannten Befugnisse zu. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 7 Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren einen vereinsangehörigen Kassenprüfer/Kassenprüferin sowie einen Schriftführer/ Schriftführerin. Sollte keine Person zur Wahl des Schriftführers/ Schriftführerin zur Verfügung stehen, übernimmt diese Aufgabe, nach Absprache, eines der gewählten Vorstandsmitglieder. Der Prüfer/die Prüferin und der Schriftführer/die Schriftführerin sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Prüfer/der Prüferin die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zu prüfen sind
- die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts
- die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen samt den zugehörigen Schriftstücken (Belege)
- die Kassen- und Vermögensbestände
Nach Abschluss der Prüfung ist der Prüfungsbericht dem Vorstand zu übergeben. Die Prüfung findet einmal jährlich vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung statt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 10 Monate nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu hat mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Lokalzeitung (Erftstadt-Anzeiger) zu erfolgen sowie in den regelmäßig erscheinenden „Informationen aus dem Gymnasium Lechenich“. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (siehe § 3).
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen, soweit nach §§ 6, 7 erforderlich.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder herbeigeführt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich
§ 9 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Im Fall einer Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen an den „Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Lechenich e.V.“ Der Verein der Ehemaligen verpflichtet sich das Geld ausschließlich zur Förderung des Gymnasiums Lechenich im Sinne der Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Lechenich e.V. zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand bis zur endgültigen Liquidation im Amt. Diese Satzungsänderung wurde am 30.09.2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 04.11.2003.